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VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Universität Bremen e.V. Fachbereich 4 Badgasteiner Str. 1 28359 Bremen Deutschland
E-Mail:
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Vertretungsbefugt sind die Mitglieder des aktuellen Vorstands. Adresse wie vorgenannt
Registergericht: Amtsgericht Bremen Registernummer: VR 6223
Bankverbindung: VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Universität Bremen e.V. Kreditinstitut: Commerzbank (BLZ: 29040090) Kontonummer: 2453322 IBAN: DE03 2904 0090 0245 3322 00 BIC: COBADEFFXXX
Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV ist der in den jeweiligen Artikeln benannte Autor, bzw. wenn nicht weiter vermerkt, der PRIT Ressortleiter. Adresse wie vorgenannt.
Technischer Ansprechpartner
PRIT-Ressort E-Mail:
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Satzung der VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Universität Bremen e.V.
Stand: 16.06.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VWI/ESTIEM Hochschulgruppe Universität Bremen e.V. (im Folgenden abgekürzt mit HG) und hat den Sitz in Bremen.
(2) Die HG ist Mitglied im „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V.“ (im Folgenden abgekürzt mit VWI). Die Satzung des VWI und die Rahmenordnung für die VWI-Hochschulgruppen sind für die HG bindend.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Studenten des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Universität Bremen. Die Hochschulgruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht die Idee des interdisziplinären wissenschaftlichen Studiums, in dem Natur- und Ingenieurwissenschaften mit Wirtschaft- und Sozialwissenschaften integriert werden, zu fördern, umso das Studium zu bereichern.
(3) Ziel des Verbandes soll es sein, dass Wirtschaftsingenieure, die sich über ihr Studium hinaus entwickeln wollen, sowie Unternehmen, die Kontakt zu engagierten Studenten suchen, die VWI/ESTIEM Hochschulgruppe als ersten Ansprechpartner sehen.
Damit einher geht,
Die Bestrebung der HG als solche erhalten zu bleiben sowie personell, finanziell, und in Bezug auf ihre Aktivitäten zu wachsen.
Dass die HG vorwiegend aus Aktiven Mitgliedern besteht
Dass die HG für Studenten, Unternehmen sowie die Dachverbände als attraktive Marke an der Universität etabliert ist.
Dass Bekanntheitsgrad und Einfluss an der Uni, sowie innerhalb der Dachverbände stetig aufrechterhalten und ausgebaut werden.
Eine aktive Teilnahme an der Gestaltung der Lehre Dass den Studenten, durch die HG, Kontakt zu interessanten Unternehmen ermöglicht wird Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Alumni-Netzwerkes der HG Ein regelmäßiges Engagement der HG auch außerhalb der Uni in gesellschaftlichen Projekten
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung fachspezifischer Veranstaltungen (z.B. Fortbildungskurse, Fallstudien). - Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland (z.B. jährliche Treffen und ständiger Erfahrungsaustausch u.a. über das Internet). - Erfahrungsaustausch der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder (z.B. durch monatliche Treffen). - Studentenhilfe (z.B. Sammlung und Verbreitung von Studien- und hochschulinternen Informationen, Bewerbungs- und Beratungsseminare). - Zusammenkünfte zwischen Personen aus der Wirtschaft und Wissenschaft mit den Studierenden zu deren Weiterbildung (z.B. Exkursionen zu Firmen, Fachvorträge von Professoren, Podiumsdiskussionen).
(5) Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort bekannter und attraktiver zu machen.
(6) Jeder Beschluss über die Änderung des §2 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt dem VWI-Vorstand vorzulegen.
§ 3 Mittelverwendung / Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.
§ 4 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich; gegen diesen Beschluß kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig.
(3) Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Universität Bremen in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik oder einem vergleichbaren Studiengang eingeschrieben ist und gleichzeitig Mitglied im VWI ist. Es können darüber hinaus andere Studierende und Persönlichkeiten aufgenommen werden, die in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern. Ordentliche Mitglieder der HG werden zugleich studentische Mitglieder des VWI nach §5 II 1b der Satzung des VWI vom 21.7.2000.
b) Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann jenen verliehen werden, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender fachlicher Leistungen, das Ansehen des Vereins gemehrt haben.
c) Fördernde Mitglieder Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden, die fähig und willens ist, den Verein in seinen Zielen und Zwecken zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die im VWI für studentische Mitglieder gültigen Mitgliedsbeiträge sind dem VWI gegenüber zu entrichten. Die HG erhält zur Durchführung ihrer Aktivitäten Finanzmittel vom VWI im Rahmen der Ausgaben- und der Finanzordnung des VWI.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der HG endet durch
a) Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist;
b) Ausschluss bzw. Streichung von der Liste der Mitglieder gemäß §6 I c) der VWI-Satzung vom 21.7.2000.
c) Beendigung des Studienfachs durch Erlangen des Diplomabschlusses
d) Tod
e) Nach §7 c) ausgeschiedene ordentliche Mitglieder werden automatisch Jungmitglieder des VWI.
§ 8 Organe
Organe der HG sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus durch den Vorstand der HG schriftlich einzuladen.
(3) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Wahl der zwei Rechnungsprüfer;
g) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
h) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Maßgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
(6) Der Antrag auf Satzungsänderung wird allen Mitgliedern durch Anschreiben bekannt gemacht.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(8) Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Über die Mitgliedsversammlung ist eine von einem Mitglied des Vorstands und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, maximal vier Mitgliedern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Die Amtsdauer beträgt ein Geschäftsjahr. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Aufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergehen.
(6) Der Vorstand der HG hat auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des VWI einen Finanzbericht zu erstatten, sofern die Hochschulgruppe im Geschäftsjahr Geldleistungen seitens des VWI erhalten hat.
§ 11 Auflösung
(1) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der VWI- Vorstand ist vorher zu informieren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das gesamte Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Schlussvorschrift
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung davon nicht berührt.
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